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   BGH, 18.01.1956 - V ZR 68/54   

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https://dejure.org/1956,5064
BGH, 18.01.1956 - V ZR 68/54 (https://dejure.org/1956,5064)
BGH, Entscheidung vom 18.01.1956 - V ZR 68/54 (https://dejure.org/1956,5064)
BGH, Entscheidung vom 18. Januar 1956 - V ZR 68/54 (https://dejure.org/1956,5064)
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  • RG, 12.07.1922 - III 674/21

    Telegraphische Antragsannahme; Verspätung

    Auszug aus BGH, 18.01.1956 - V ZR 68/54
    Die Entscheidungen, welche die Revision anführt (RGZ 101, 197; 105, 255 [259]; OGHZ 1, 268), betreffen Sondertatbestände, die hier nicht vorliegen.
  • RG, 03.01.1921 - IV 469/20

    Beseitigtes Testament. ZPO. § 444.

    Auszug aus BGH, 18.01.1956 - V ZR 68/54
    Die Entscheidungen, welche die Revision anführt (RGZ 101, 197; 105, 255 [259]; OGHZ 1, 268), betreffen Sondertatbestände, die hier nicht vorliegen.
  • BGH, 23.05.1951 - II ZR 71/50

    Vermietung von Baugeräten. Mieterhaftung

    Auszug aus BGH, 18.01.1956 - V ZR 68/54
    Die an sich nachprüfbare (BGHZ 2, 176 [180]) Auslegung dieser Bestimmung des Einheitsmietvertrags seitens des Berufungsgerichts enthält keinen Rechtsirrtum.
  • BGH, 14.01.1953 - VI ZR 9/52

    Hehler und Mittäter

    Auszug aus BGH, 18.01.1956 - V ZR 68/54
    Gleichgültig, ob man in Ansehen des Eintritts des hypothetischen Ereignisses den Beweis "mit Sicherheit" (BGH in JR 1952, 70), den tatsächlichen Beweis (BGHZ 8, 288) oder nur den Nachweis einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit (Neumann-Duesberg NJW 1952, 131) fordert, könnte die Frage eines späteren Verlustes des Gerätes der Klägerin infolge des Einmarsches der Russen schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil die Beklagte den Eintritt dieser Gefahr nicht einmal mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit dargetan hat.
  • BGH, 13.05.1953 - VI ZR 5/52

    Anspruch auf Schadensersatz wegen der Weitergabe unrichtigen und entstellten

    Auszug aus BGH, 18.01.1956 - V ZR 68/54
    Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Auffassung mit dem Grundsatz vereinbar ist, daß der Umfang des Schadens grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Sachverhandlung zu bestimmen ist (BGHZ 10, 6 [10 unten]), oder ob sie durch die Erwägung getragen werden könnte, daß die Klägerin hier bereits am 15. Oktober 1943 einen mit dem Mietvertrag in Zusammenhang stehenden Ersatzanspruch erworben hätte und deshalb in ihrem Vermögensstand durch ein späteres hypothetisches Ereignis nicht beeinträchtigt worden wäre (vgl. die Kritik von Neumann-Duesberg zu RGZ 141, 365 in JZ 1955, 263 [265 1. Sp.]).
  • BGH, 21.06.1951 - IV ZR 33/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 18.01.1956 - V ZR 68/54
    Gleichgültig, ob man in Ansehen des Eintritts des hypothetischen Ereignisses den Beweis "mit Sicherheit" (BGH in JR 1952, 70), den tatsächlichen Beweis (BGHZ 8, 288) oder nur den Nachweis einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit (Neumann-Duesberg NJW 1952, 131) fordert, könnte die Frage eines späteren Verlustes des Gerätes der Klägerin infolge des Einmarsches der Russen schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil die Beklagte den Eintritt dieser Gefahr nicht einmal mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit dargetan hat.
  • RG, 09.11.1934 - VII 185/34

    Können sich die Prozeßparteien noch nach Aufhebung eines für vorläufig

    Auszug aus BGH, 18.01.1956 - V ZR 68/54
    Die Ansicht, daß die Haftung nach der angeführten Vorschrift dann nicht eintritt, wenn die Aufhebung des vorläufig vollstreckbaren Schuldtitels auf Einwendungen beruht, die erst nach der Vollstreckung entstanden sind, entspricht der herrschenden Beurteilung (RGZ 145, 328 [332 unten]; Stein-Jonas-Schönke, 17. Aufl. § 717 Anm. II, 2; Baumbach-Lauterbach, 23. Aufl, § 717 Anm. 2 c).
  • RG, 13.07.1933 - VIII 106/33

    Kann der zum Ersatz veruntreuter Gelder Verpflichtete einwenden, daß der

    Auszug aus BGH, 18.01.1956 - V ZR 68/54
    Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Auffassung mit dem Grundsatz vereinbar ist, daß der Umfang des Schadens grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Sachverhandlung zu bestimmen ist (BGHZ 10, 6 [10 unten]), oder ob sie durch die Erwägung getragen werden könnte, daß die Klägerin hier bereits am 15. Oktober 1943 einen mit dem Mietvertrag in Zusammenhang stehenden Ersatzanspruch erworben hätte und deshalb in ihrem Vermögensstand durch ein späteres hypothetisches Ereignis nicht beeinträchtigt worden wäre (vgl. die Kritik von Neumann-Duesberg zu RGZ 141, 365 in JZ 1955, 263 [265 1. Sp.]).
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